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Nachlassregelungskosten bei Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft

Zu den Nachlassverbindlichkeiten, die den erbschaftsteuerlichen Wert des Nachlasses mindern, gehören auch das Honorar der Erbengemeinschaft für eine Kunstexpertin, die den Wert der vererbten Kunstgegenstände schätzen soll, sowie die Kosten für die Lagerung und die Versteigerung der Nachlassgegenstände, deren Erlös nach dem Testament des Erblassers jedem einzelnen Miterben zugewendet werden soll.

Hintergrund: Bei der Erbschaftsteuer können Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. Hierzu gehören neben den Verbindlichkeiten des Erblassers, die auf den Erben übergehen, auch die sog. Nachlassregelungskosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen.

Sachverhalt: Im Jahr 2017 verstarb der Ehemann, und noch im selben Jahr verstarb auch die Ehefrau. Beide Eheleute hatten in einem Testament ihre Erben und Vermächtnisnehmer bestimmt und festgelegt, welcher Geldbetrag an jeden Erben bzw. Vermächtnisnehmer ausgezahlt werden soll. Ihre Nachlassgegenstände, zu denen Kunstwerke gehörten, lagerten sie kostenpflichtig ein. Nach ihrem Tod im Jahr 2017 erbten mehrere Personen, zu denen auch die Klägerin gehörte. Der Testamentsvollstrecker ließ ein Büro und die Wohnung der verstorbenen Ehefrau räumen, zahlte Lagerkosten für die Kunstwerke, das Honorar für eine Kunstexpertin, die er für die Bewertung der Kunstwerke beauftragt hatte, und ließ die Kunstwerke anschließend versteigern, um die Miterben einschließlich der Klägerin auszahlen zu können. Die Klägerin machte die auf sie nach der Erbquote entfallenden Kosten als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die streitigen Aufwendungen sind Kosten zur Regelung des Nachlasses. Hierzu gehören Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses, einschließlich etwaiger Bewertungskosten sowie der Kosten, die nötig sind, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen.

  • Bei einer Erbengemeinschaft, d.h. bei mehreren Miterben, gehören auch die Kosten für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu den abziehbaren Kosten. Denn die Erbengemeinschaft ist nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung, so dass jeder Miterbe seinen Anteil am Nachlass erhält.

  • Zu den abziehbaren Kosten gehören bei einer Erbengemeinschaft auch die Kosten, die für eine Versteigerung anfallen, insbesondere wenn der Versteigerungserlös an die Miterben entsprechend dem testamentarischen Willen des Erblassers ausgekehrt werden soll. Dies umfasst auch die Kosten für die Lagerung der Nachlassgegenstände bis zur Versteigerung. Auch die Honorarkosten für die Kunstexpertin sind Nachlassregelungskosten, weil die Bewertung der Kunstgegenstände der Versteigerung dient.

Hinweise: Für die Kosten zur Regelung des Nachlasses sowie für die Bestattungs- und Grabpflegekosten (einschließlich der Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal) gewährt der Gesetzgeber insgesamt einen Pauschalbetrag, der vom Gesetzgeber kürzlich von 10.300 € auf 15.000 € angehoben worden ist. Der Steuerpflichtige kann aber auch – wie im Streitfall die Klägerin – einen höheren Aufwand nachweisen.

Zu den Räumungskosten hat sich der BFH nicht mehr geäußert. Das Finanzgericht hatte die Räumungskosten als Nachlassregelungskosten anerkannt.

Quelle: BFH, Urteil vom 21.8.2024 – II R 43/22; NWB